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Typische Haftungsrisiken in der Solarindustrie

Typische Haftungsrisiken in der Solarindustrie

Die Solarindustrie wird nach dem bevorstehenden „Aus“ der Atomenergie einen Wachstumsschub erhalten, daher ist mit einer guten Zukunft zu rechnen. Allerdings sollten die typischen Haftungsgefahren nicht aus dem Blick verloren werden, damit die Montage nicht zum unkalkulierbaren Risiko wird. Der auf erneuerbare Energien spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Sven Claussen berichtet aus seiner praktischen Erfahrung und gibt einen Überblick über die typischen Haftungsrisiken bei der Montage von Solaranlagen.

Das Recht der Solarenergie ist noch dadurch geprägt, dass nur wenig ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Der Haftungsrahmen ist sehr viel weiter, als üblicherweise von den Solarinstallateuren angenommen wird. Die möglichen Kosten für eine Haftung sollten schon bei der Preiskalkulation mit berücksichtigt werden.

Typische Haftungsrisiken bei der Planung und Montage

Haftung für fachgerechte Planung und Errichtung der Solaranlage

Nicht allen Solarinstallateuren ist geläufig, dass der Vertrag über die Errichtung von Solaranlagen von der Rechtsprechung als so genannter Kaufvertrag mit Montageverpflichtung eingeordnet wird. Üblicherweise liefert der Installateur die Solarmodule und Bauteile, sodass das kaufrechtliche Element aufgrund des hohen Wertes der Solarmodule überwiegt. Der Vertrag beinhaltet daher das Element des Kaufs und der Montage. Der Solarinstallateur haftet nicht nur wie ein Verkäufer für Sachmängel der Einzelkomponenten, sondern aufgrund der Montageverpflichtung auch im Fall der nicht fachgerechten Planung und Montage. Zeitlich trifft ihn hierbei die Haftung vom Zeitpunkt des Einrichtens der Baustelle bis zur Fertigstellung und Entgegennahme durch den Kunden. Der Solarinstallateur ist daher zunächst verpflichtet, die Anlage in Bezug auf die Dachstatik, die Unterkonstruktion sowie die Wind- und Schneelasten fachgerecht zu planen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Gera vom 01.08.2008 (Az. 2 O 1288/07) müssen Solaranlagen auch während der Montagephase und erst recht im späteren laufenden Betrieb so installiert sein, dass sie bei einem Orkan nicht vom Dach fallen und fremdes Eigentum beschädigen. Äußerst wichtig ist daher, dass bei der Montage keine Solarmodule auf dem Dach gelagert werden, ohne dass diese bereits fest montiert wurden. Unbedingt sollte in dem Vertrag mit dem Käufer der Photovoltaikanlage geklärt werden, wer für die Einholung der Baugenehmigung verantwortlich ist. Außerdem ist der Solarinstallateur verpflichtet, die Anlage im Hinblick auf Leistung und Ertrag gut zu planen. In Bezug auf diese Thematik haben sich durch die Einführung des durch den Zentralverband der elektro- und informationstechnischen Handwerke und den Bundesverband der Solarwirtschaft entwickelten PV-Anlagenpass die Risiken deutlich verschärft. Die im PV-Anlagenpass enthaltenen Bestätigungen zur Korrektheit von Zertifikaten, Datenblättern und Prüfbescheinigungen sowie Garantien müssen genau analysiert werden. Wo möglich, ist ein Verweis auf die Herstellergarantien zu bevorzugen, um eine Eigenhaftung des Solarinstallateurs auszuschließen. Bei den Unterkonstruktionen ist darauf zu achten, dass diese die bisherige Dachhaut nicht beschädigen und zu Undichtigkeiten führen. Durch die Montage verursachte Feuchtigkeitsschäden können zu großen Schäden der Bausubstanz führen, für die der Solarinstallateur im Zweifelsfall einstehen muss. Dies kommt aber selten vor, da bei einem Pfannendach die Dachhaken für die Solaranlage das Dach nicht beschädigen und da bei einem Flachdach die Gestelle auf Gummimatten gestellt werden und mit Ballast gegen den Wind abgesichert werden. Wenn eine Ballastsicherung aus statischen Gründen nicht möglich ist, kann es jedoch zu Undichtigkeiten kommen. Solaranlagen sollten auch nicht auf einem nicht mehr intakten Dach aufgeständert werden.

Haftung für die Sicherheit der Mitarbeiter

In letzter Zeit häufen sich die Unfälle bei der Installation von Solaranlagen. Die Monteure arbeiten häufig in großen Höhen auf Dächern, deren Statik nicht für die zusätzliche Last einer Photovoltaikanlage ursprünglich konstruiert war. Selbst wenn die Statik auf dem Papier die zusätzliche Last tragen kann, ist häufig das Dachmaterial aus Faserplatten mürbe und die Monteure brechen durch die Dachhaut. Immer wieder kommt es so zu gefährlichen (Durch-)Stürzen aus großer Höhe und zu schweren Verletzungen. Stürze aufgrund von Ausrutschern sind auch keine Seltenheit. Hier bieten Fangnetze oder so genannte sturzbremsende Fallbomben Sicherheit. Der Unternehmer muss hierbei prüfen, welche Schutzmaßnahmen beispielsweise durch die Betriebssicherheitsverordnung vorgeschrieben sind. Das Thema Arbeitssicherheit wird immer noch unterschätzt, denn die meisten Unfälle lassen sich durch eine gute Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen vermeiden. Der Unternehmer hat daher unbedingt darauf zu achten, dass Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrstoffverordnung, Baustellenverordnung, Landesbauverordnung etc.) eingehalten werden und entsprechende Sturzsicherungen verwendet werden. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, droht dem Unternehmer gar eine strafrechtliche Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Schlimmeres. Die Gerichte und Behörden werden nicht akzeptieren, dass die Arbeitssicherheit aus Kostengründen vernachlässigt wird. Insofern ist Arbeitssicherheit ein wichtiger Nachhaltigkeitsaspekt in der Solarindustrie. Investitionen in Arbeitsschutz zahlen sich langfristig aus. Wie bei jedem unternehmerischen Handeln ist eine vernünftige Dokumentation der Schutzmaßnahmen der entscheidende Faktor zur Haftungsvermeidung, wenn es zu einer Verletzung eines Mitarbeiters gekommen sein sollte. Vor der Montage ist ein konkreter Montageplan mit einer für die Mitarbeiter bindenden Montageanweisung zu erstellen, damit Unfälle vermieden werden können und der Unternehmer im Fall eines Unfalls auch dokumentieren kann, dass er angemessene Schutzmaßnahmen angeordnet und kontrolliert hat. Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind möglichst dauerhaft sichere Arbeitsmittel auszuwählen. Danach ist beispielsweise das Gerüst der Leiter vorzuziehen. Das Hauptaugenmerk sollte auf der Absturzsicherung und dann auf der elektrischen Sicherheit liegen, wobei überlegt werden sollte, einmal auf die Expertise von Dachdeckerbetrieben zurückzugreifen.

Tipps zur Haftungsvermeidung

Die Anlagenplanung sollte der Solarinstallateur äußerst gewissenhaft durchführen. Eine Beratung kann nicht aus dem Büro erfolgen, sondern erfordert umfassende Kenntnisse über den Standort. Er muss den Standort untersuchen und den Käufer über seine Einschätzung zur Lage der geplanten Anlage und eine mögliche Ertragsverringerung durch Verschattung etc. aufklären. Entscheidend ist in der anwaltlichen Praxis eine gute Dokumentation des Gespräches, etwa in einem Bestätigungsschreiben. Es ist festzuhalten, dass der Solarinstallateur für Daten des Kunden keine Haftung übernimmt. Bei Ertragsprognosen sollte er vorsichtige Einschätzungen vornehmen und stets auf deren Unverbindlichkeit und Abhängigkeit von Umweltfaktoren, Wechselrichter- und Leitungsverlusten und Ausfallzeiten hinweisen. So können Haftungsrisiken für eine fehlerhafte Anlagenplanung als Teil der Montageverpflichtung minimiert werden. Auch bei der Thematik der Unfallverhütung, ist eine vernünftige Dokumentation der Schutzmaßnahmen der entscheidende Faktor zur Haftungsvermeidung. Der Unternehmer sollte sich im Hinblick auf die Absturzsicherung und elektrischen Sicherheit unbedingt beraten lassen.

Gestaltung der Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen

Entscheidendes Instrument für die Haftungsbeschränkung sind rechtssichere Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen. Häufig hapert es bereits an der klaren Definition der beauftragten Montageleistung. Dem Solarinstallateur ist zu empfehlen, seinem Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen beizufügen. Diese sind aber nur sinnvoll, wenn sie ständig der aktuellen Rechtsprechung angepasst werden und speziell am Geschäftsbereich des Verkäufers ausgerichtet sind. Die AGBs sollten zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:

- Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Unternehmer auf 1 Jahr.
- Einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit im Bereich von Sachschäden.
- Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

Welche Versicherungen sind ratsam?

Für diese Tätigkeit als Solarinstallateur sollte eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ein umfassender Versicherungsschutz ist nur garantiert, wenn der Tätigkeitsbereich exakt und umfassend geschildert wird. Bei Veränderung, insbesondere Erweiterungen des Tätigkeitsfeldes, muss dies sofort der Versicherung mitgeteilt werden, anderenfalls kann die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen. Das Risiko kann durch eine ergänzende Vorsorgeversicherung ausgeschlossen werden. Die bestehende Haftpflichtversicherung dehnt sich dann auch auf die nach Vertragsschluss hinzugekommenen Risiken aus. Neben der Schadensregulierung prüft der Versicherer auch die Berechtigung der Ansprüche und übernimmt gegebenenfalls die Prozessführung.

Ausgabe η green 3 / 2011

Dieser Artikel wurde veröffentlicht in der Ausgabe η green 3 / 2011.
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